Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

121 
Artikel 18. 
Auf die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defraudatio- 
nen finden die im Artikel 28 ff. des Zollstrafgesetzes enthaltenen und die solche abän- 
dernden, erläuternden oder ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
Der Artikel 39 des Zollstrafgesetzes findet auch auf inländisches Salz Anwendung. 
II. Abgabe (Zoll) von ausländischem Salz. 
Artikel 19. 
Auf die Einfuhr von Salz und salzhaltigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf 
deren Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollorz- 
nung und des Zollstrafgesetzes, nebst den solche abändernden, erläuternden oder ergän- 
zenden Bestimmungen Anwendung. 
Von der Bestimmung Unseres Finanzministeriums hängt es ab, inwieweit eine 
steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande zu gestatten sei. 
III. Befreiungen von der Salz-Abgabe. 
Artikel 20. 
Befreit von der Salzabgabe (Artikel 2) ist: 
1) das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natronsulphat- 
und Sodafabrikation bestimmte Salz; 
2) das zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes und zur 
Düngungkbestimmte Salz; 
3) das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum Einsal- 
zen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und 
ausgeführt werden, erforderliche und verwendete Salz; 
4) das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit Ausnahme 
des Salzes für solche Gewerbe, welche Nahrungs= und Genußmittel für Men- 
schen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung 
von Tabacksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern; 
5) das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei 
Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten verabfolgte Salz. 
Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgung abhängig von der Beobachtung der von 
der Steuerverwaltung angeordneten Kontrole-Maßregeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.