Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungsfällen unter 
Nr. 2, 3 und 4 mit einem Maximalbetrage von 7 Kreuzern für den Centner von den 
Salzempfängern erhoben werden. 
Artikel 21. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit. Mit diesem 
Zeitpunkt treten das Generalreskript vom 14. Dezember 1807, die Anordnung einer 
neuen General-Salz-Administration betreffend, das Strafgesetz gegen die Salz-Einschwär- 
zung vom 7. Mai 1811, der erste Theil des Artikels 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 
1838 und der dritte Absatz des Artikels 1 des Zollstrafgesetzes vom gleichen Tage, so- 
wie alle zu Vollziehung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Verfügungen außer 
Wirkung, soweit es sich nicht um die Abrügung von Uebertretungen handelt, welche vor 
dem Ende des Jahres 1867 begangen wurden. 
Unser Finanz-Minister wird mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. November 1867. 
(gez.) Karl. 
Der Finanz-Minister: 
(gez.) Renner. 
Verfügung 
zu Vollziehung des Gesetzes vom 25. November 1867, 
betreffend 
die Erhebung einer Abgabr von Salzj. 
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 25. November 1867, betreffend die Erhebung 
einer Abgabe von Salz, wird unter Bezugnahme auf den Art. 21 desselben, in Ueber- 
einstimmung mit den Regierungen der übrigen Zollvereinsstaaten, Folgendes verfügt.
	        
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