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1. Berechnung der Abgabe.
8. 1.
Die Salzabgabe (Art. 2 des Gesetzes) wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es
ist zuläßig, das Nettogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normal-Tara von
Einem Procent vom Bruttogewicht festzustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen,
wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatze bleibt, oder wenn
der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung, oder Verwiegung der Tara beantragt.
Bei der Erhebung ist die Bestimmung unter Nr. IX. der dritten Abtheilung
des Zolltarifs auch auf inländisches Salz anzuwenden.
II. Kontrole und Abfertigung.
A. Inländisches Salz.
8. 2.
Die in Art. 4 des Gesetzes gedachte Nachweisung muß namentlich enthalten:
1) Angabe der vorhandenen Salzquellen oder Bohrlöcher, der zugehörigen Schächte,
Stollen, Brunnen, auch des Salzgehalts der einzelnen Soolquellen, beziehungs-
weise der zu versiedenden Soole nach Procenten,
2) die Aufführung sämmtlicher zu dem Werke gehörigen feststehenden Geräthe und
Vorrichtungen, als: Soole-Reservoirs, Siedepfannen, Soole-Pumpen, Gradir-
werke rc. .
3) die Bezeichnung des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen;
4) die Angabe der in den Siederäumen vorhandenen, zur Aufnahme des aus den
Pfannen gezogenen Salzes vor dem Transport nach den Trockenräumen dienenden
Vorrichtungen und Gefässe.
Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, in welcher Weise den Vorschriften des
Art. 7 des Gesetzes entsprochen ist.
Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im Art. 3 des Gesetzes vor-
geschriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salzwerks,
welcher die sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2 genannten
Geräthe und Vorrichtungen, der Trockenräume und der Lagerungs-Magazine ergibt, in
zweifacher Ausfertigung hinzugefügt werden.