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Die im Art. 4 des Gesetzes gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem Salz-
Steueramte zur weiteren Veranlassung und zwar früher als mit der Veränderung be-
gonnen wird, zu übergeben.
8. 3.
Die im Art. 6 des Gesetzes gedachte Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein
Salz-Steueramt geübt, dessen Funktionen auf Staats= oder unter Staats-Verwaltung
stehenden Salzwerken theilweise auch durch Salzwerks-Beamte ausgeübt werden können.
S. 4.
Bis auf Weiteres hat jeder Salzwerksbesitzer die im Artikel 7 des Gesetzes unter
Nr. 1 bis 8 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdieß verpflichtet:
1) das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die Tro-
ckenräume und ebenso aus diesen unmittelbar in die Magazine zu bringen, mit-
hin die Niederlegung des Salzes in keinem andern Raume zu gestatten;
2) die Kontrole-Beamten von dem Zeitpunkte des Beginns des Transports des
Salzes aus dem Trockenraume in das Magazin vorher benachrichtigen zu lassen;
3) die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene Salz
zu führenden Bücher dem Salz-Steueramte zur Siegelung und Foliirung vor-
zulegen;
5) die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten, den
Eintritt in dieselben aber außer den Steuerbeamten, den Bergwerksbeamten und
solchen Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissenschaftlichen oder ähn-
lichen Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke beschäftigten Personen zu
gestatten.
§. 5.
Den mit der Kontrole beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht zu
allen innerhalb der Betriebsanstalt belegenen Lokalitäten und Gebäuden, so weit solche
nicht lediglich als Wohnräume benützt werden, der Zutritt jederzeit, also auch außerhalb
der Dienststunden frei.
8. 6.
In den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerks-Lokalitäten und zugehö-
rigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf Salz irgend