Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Auf Begleitschein I. nach dem anliegenden Muster III. wird — unter Kollo-, 
Wagen= oder Schiffs-Verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur 
Niederlage deklarirt, oder unter der Bedingung demnächstiger Denaturirung beziehungs- 
weise der Verwendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salzabgabe abge- 
lassen werden soll. 
Auf Begleitschein II. nach anliegendem Muster IV. wird dasjenige Salz abgefer- 
tigt, für welches lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein anderes, dazu 
befugtes, Amt überwiesen werden soll. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter befugt, denen die 
Erledigung von Begleitscheinen I. beziehungsweise II. über zollpflichtige Waaren zu- 
steht; andere Aemter bedürfen hierzu der Genehmigung des Finanz-Ministeriums. Im 
Uebrigen greifen für diese Begleitscheine dieselben Bestimmungen Platz, welche für die 
im Zollverkehr ausgestellten Begleitscheine ertheilt worden sind. 
Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerke 
und dessen Hofraum entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß ver- 
steuertes oder denaturirtes Salz in Lagerräumen, welche unter Mitverschluß der Steuer- 
Verwaltung stehen, getrennt von dem übrigen Salze auf den Salzwerken aufbewahrt wird. 
Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und nach 
Maßgabe der dießfälligen besonderen Anweisung zu behandeln. 
S. 11. 
Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerke ist nur statthaft: 
1) innerhalb der Dienststunden des Salz-Steueramts; 
2) aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch Tafeln 
mit geeigneten Inschriften bezeichnet sind. 
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salz-Abfällen (Schmutz= und Fegesalz, 
Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge. 
Ausnahmsweise dürfen die Salz-Steuerämter das Arbeiten in den Magazinen und 
die Wegführung des nach entfernten Orken bestimmten Salzes auch außerhalb der 
Dienststunden gestatten. 
§. 12. 
Der von dem Produzenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse 
eines jeden Kalendermonats dem Salzwerks-Inhaber bekannt gemacht und ist von diesem
	        
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