Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

127 
binnen drei Tagen nach Empfang der, nach dem anliegenden Muster V. aufzustellenden, 
amtlichen Berechnung bei dem Hauptamte des Bezirks einzuzahlen. 
Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder 
deren Bevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Produzent von 
der Verpflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden. 
Gegen genügende Sicherheit kann ein Kredit von drei bis sechs Monaten denjenigen 
Produzenten und Salzhändlern gewährt werden, welche an Salzabgabe jährlich minde- 
stens fünfzehnhundert Gulden entrichten. Auch bleibt dem Ermessen des Steuerkol- 
legiums überlassen, die Einzahlung der Abgabe bei einer andern Kasse zu gestatten oder 
anzuordnen. 
§. 13. 
Salzabfälle (§. 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen De- 
naturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, in 
welchem sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen unge- 
nießbar sind. 
§. 14. 
Die Vollziehung des Gesetzes wird hinsichtlich der Fabriken, in welchen Salz als 
Nebenprodukt gewonnen wird, für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung regulirt. 
8. Ausländisches Salz. 
§. 15. 
Die Abfertigung des vom Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für zoll- 
pflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen. 
Stuttgart den 26. November 1867. 
Renner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.