Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Für Transportauslagen und Spesen, welche auf einer Sendung haften, sind Vor- 
schüsse auch zu einem höheren Betrage zuläßig. 
2) Für Vorschußsendungen im inländischen Verkehr wird das Fahrpostporto und 
daneben von der nachgenommenen Summe für je 5 fl. oder einen Theil dieses Be- 
trags eine Gebühr von 2 kr. erhoben. 
8. 8. 
Gewährleistung für Reisegepäck. 
Bezüglich der Entschädigung für das bei Reisen mit den ordentlichen Posten vor- 
schriftmäßig aufgegebene Gepäck gilt innerhalb des Landes die Posttransportordnung vom 
14. Juni 1861, §. 100, mit der Ausnahme, daß in Ermanglung einer Werthsdeklaration 
für jedes Pfund des Reisegepäcks 3 fl. 30 kr. vergütet werden. 
8. 9. 
Aenderungen älterer Bestimmungen. 
Die Bestimmungen der Posttransportordnung vom 14. Juni 1861 (Reg. Blatt 
S. 85 ff.), insbesondere: 
§. 21. über Nachsendung von Postgegenständen, 
„ 30. I., 2 und 3 über Gegenstände der Briefpost, 
„ 32. II., über Briefporto-Taxe, 
„ 35. über Sendungen unter Band, 
„ 36. über Waarenproben und Muster, 
„ 50. Ziff. 1 und 3 über Gegenstände der Fahrpost, 
„ 71. Ziff. 1 und 2, Abs. 1. über Nachnahmen, 
„ 72. über baare Einzahlungen, 
werden hiedurch für den Verkehr im Inlande abgeändert. 
Die Vorschrift der Posttransportordnung §. 101, Ziff. 1, Abs. 1 über Reisegepäck 
ist aufgehoben. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1866. 
iP 
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Varnbüler. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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