Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 1. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über 
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch die- 
jenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu 
thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmen- 
den Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zoll- 
tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf einzelne, weniger für den größeren 
Handels-Verkehr geeignete Gegenstände solche Abweichungen von den allgemein ange- 
nommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschens- 
werth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des 
Vereins nicht nachtheilig einwirken. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen 
außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durch- 
gangs-Abgaben getroffen sind. 
§. 2. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach 
dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße 
und Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuße ausgefertigt. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Vereins- 
Staaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht be- 
stehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die De- 
klaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände 
ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
8. 3. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über die 
Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes und aus Rüben be- 
reiteten Zuckers bestehen. 
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die Fabrikation 
von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. 
aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation 
ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den 
für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
	        
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