139
8. 1.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch die-
jenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu
thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmen-
den Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zoll-
tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf einzelne, weniger für den größeren
Handels-Verkehr geeignete Gegenstände solche Abweichungen von den allgemein ange-
nommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschens-
werth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des
Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen
außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durch-
gangs-Abgaben getroffen sind.
§. 2.
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach
dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße
und Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuße ausgefertigt.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen Vereins-
Staaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht be-
stehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die De-
klaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände
ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
8. 3.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze über die
Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes und aus Rüben be-
reiteten Zuckers bestehen.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die Fabrikation
von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B.
aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation
ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den
für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.