Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ kr. — vom Zentner be- 
legten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene 
Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamt- 
liche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder 
derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rech- 
nung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben wer- 
den, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, 
welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Berei- 
tungen aus solchen Erzengnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder 
vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Brannt- 
weins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen 
daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maße, wie das inländische 
und vereinsländische unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt 
sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last ge- 
stellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse 
von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter auslän- 
discher Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder 
dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder 
inneren Steuer befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer 
für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von 
nicht mehr als 15 Gr. — 52½ kr. — belegt sind, unterliegen den nachstehend unter 
Nr. II. getroffenen Bestimmungen. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
S. 1. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Aus-
	        
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