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lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch
für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
8. 2.
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbrin-
gung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inueren Steuern
beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen,
jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige
vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider
(Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleisch-
waaren und Fett gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das höchste Maaß
betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten
Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei ei-
ner Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
Jc) für Wein, und zwar:
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 1½ Rthlr.
vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Qnuart Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird,
25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23½ Gr. von der Ohm zu 120 Quart
Preußisch);
ccrc) wenn die Abgabe nach einer Klassikation der Weinberge erhoben wird, ist
die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet
worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse werden, so
weit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer
nicht überschritten werden soll.
S. 3.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung
im §. 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung
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