Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines andexen Vereinsstaates unter kinem Vor- 
wande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß 
der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes 
wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine inrere Steuer 
erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht bestarern; 
b) Wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht 
nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinslän- 
dische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch 
bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniz nicht vor 
dem vereinsländischen begünstigt werden; 
0) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtins-Gegen- 
stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung dessellen erhoben 
werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten hrrührenden 
Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; 
d) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zube- 
reitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesezlichen Be- 
trag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinstaaten voll 
erheben lassen; 
e) Im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaater erzeugten 
Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten niht erhoben 
werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrags die Hervorbriigung von 
Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten; 
)So weit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichm Steuer- 
Einrichtungen besteht, werden diese Staaten, in Ansehung der Befuguß, die be- 
treffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnisen zu er- 
heben, als ein Ganzes betrachtet. 
S. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Vakauf, die 
Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtions-Ggenstandes 
gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Verensstaaten,
	        
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