Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz 
oder theilweise zurückerstatten. 
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen, als in dem 
betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Ver- 
einsauslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis 
zum Betrage der letzteren. 
b) Die betreffenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf 
richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstat- 
tet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr= 
Prämie erhalte. 
c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher ein- 
treten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet wer- 
den, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Ver- 
einsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die 
unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird. 
d) Die innere Steuer von dem, zur Essigbereitung verwendeten Branntwein wird 
nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem 
Auslande, nicht erstattet werden. 
S. 5. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entspre- 
chende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3. und 4. zur Erhebung kommen und 
beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten 
späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehen- 
den Steuersätzen ein, so wird die betreffeide Regierung dem Bundesrathe des Zollver- 
eins (Artikel 8.) davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß 
die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, 
von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten 
Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen 
seien. 
Wo die Uebergangs-Abgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird, bleibt der 
Zollzentner Maßstab der Erhebung.
	        
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