Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

156 
trolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet 
werden (Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867), 
e) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabre- 
dungen, den einzelnen Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung dieser 
Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865). 
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle 
drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt. 
Artikel 12. 
Die dem Münzvertrage vom 24. Jannar 1857 entsprechenden Silbermünzen der 
Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden nach der, auf diesem 
Vertrage beruhenden Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen 
Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen 
bei diesen Hebestellen bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen 
betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages. 
Artikel 13. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht 
in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, 
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche 
Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen. 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative 
Rechnung nicht gewährt werden. 
Artikel 14. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs 
gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner 
Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten 
noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl 
der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbe- 
ziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhe-= 
bung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmurg auf keinen Fall ertheilt 
werden. 
Artikel 15. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.