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trolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet
werden (Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867),
e) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabre-
dungen, den einzelnen Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung dieser
Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865).
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle
drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt.
Artikel 12.
Die dem Münzvertrage vom 24. Jannar 1857 entsprechenden Silbermünzen der
Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden nach der, auf diesem
Vertrage beruhenden Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen
Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen
bei diesen Hebestellen bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen
betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages.
Artikel 13.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht
in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung,
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche
Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative
Rechnung nicht gewährt werden.
Artikel 14.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs
gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner
Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten
noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl
der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbe-
ziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhe-=
bung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmurg auf keinen Fall ertheilt
werden.
Artikel 15.
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die