Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Ab- 
gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen 
der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver- 
hältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt 
entspricht. 
Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen 
die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und Aufsichts- 
Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu 
bringen. 
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zoll- 
verwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassen- 
lokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zoll-Ein- 
nahmen durch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung be- 
reits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten an- 
gestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten 
sind, und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Stenerämter oder Hallämter oder 
Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, 
solche Aemter innerhalb seines Gebiets in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Be- 
ziehung auf deren Kompetenz und Personal-Bestellung keine anderen als diejenigen Be- 
schränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den bestehenden Instruk- 
tionen und Verabredungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten 
zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zoll- 
vereins soll auf den Brief= und Fahrposten portofrei befördert werden und es ist zur 
Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren 
Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. 
Artikel 17. 
Die von den Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustel- 
lenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden 
Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rech- 
nungsjahrs fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben werden 
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