Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch 
weder auf die Bestimmug unter Nr. III. der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Ver- 
pflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der 
Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die, durch die Patent- 
Ertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln. 
Artikel 22. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, 
Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben be- 
stehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat- 
Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch 
auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen 
den an einander grenzenden Verinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels- 
und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden 
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chaussee- 
geld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten keines der ver- 
tragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf 
solchen Chausscen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien ange- 
legt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß 
lokale Verbindung einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit 
den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. 
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussegelder eingegangenen 
Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen Chausseegeldsätze 
nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten 
Straßen da, wo sie noch besteben, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 23. 
Die Wasserzölle= oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derje- 
nigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt 
auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere
	        
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