Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

164 
Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen 
Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, 
welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gerwerbsverhältnisse stehenden eigenen Auge- 
hörigen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich 
darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die ge- 
setzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich 
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur 
unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe 
hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen 
der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. 
Artikel 27. 
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das Maaß-System 
und, soweit nöthig für das Gewichts-System ihrer Gebiete die zur Förderung des gegen- 
seitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Artikel. 28. 
Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel der An- 
gehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von 
den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und 
anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der vertragenden 
Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der übrigen Vereinsstaaten sich in vorkom- 
menden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 29. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit. 
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen oder dem anderen 
der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf 
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.