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Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen
Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden,
welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gerwerbsverhältnisse stehenden eigenen Auge-
hörigen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich
darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die ge-
setzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur
unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe
hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen
der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Artikel 27.
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das Maaß-System
und, soweit nöthig für das Gewichts-System ihrer Gebiete die zur Förderung des gegen-
seitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen.
Artikel. 28.
Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel der An-
gehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von
den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und
anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der vertragenden
Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der übrigen Vereinsstaaten sich in vorkom-
menden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 29.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen oder dem anderen
der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.