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Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den B. Juli 1867.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Kom-
mittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereins nach
nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit
noch folgende, der Schluß-Verhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und
erlänternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt wurden.
1. Zum Artikel 1. des Vertrages.
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über die Wirksamkeit der
daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Bestimmungen
und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten
sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge
derselben und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen
Anwendung finden.
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung der in
Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst vorzunehmenden
Zollorganisation nicht vorgegriffen.
2. Zum Artikel 3. §. 7. des Vertrages.
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem, bei Ausführung der Vor-
schrift im S. 43. des Zollgesetzes seither befolgten Gxundsatze, Roheisen und altes
Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung
mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszu-
führen oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden, unter den in der Anlage A.
näher bezeichneten Bedingungen und Kontrolen, auf Vereins-Rechnung zgollfrei abge-
lassen werden kann.