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gangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Zollkassen der
Staaten, die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke des Guldens, so-
fern der empfangende Staat sich derselben nicht durch die aus der Abrechnung
sich ergebenden Herauszahlungen entledigen kann, auf Verlangen bei der nächst-
gelegenen landesherrlichen Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel sie tragen,
gegen ganze Thaler= und resp. Guldenstücke ausgewechselt werden sollen, ohne
daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung übernimmt, anderweite Un-
kosten hieraus erwachsen dürfen.
11. Zum Artikel 13. des Vertrages.
Die unter (7. auliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, welche bei dem
Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden Eisen-Bestandtheile als
Zollvergütung höchstens zu gewähren sind.
12. Zum Artikel 14. des Vertrages.
Die unter Nr. 6. k., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. gS., Nr. 19. a. und b.,
Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., Nr. 31. c., Nr. 35. b. und c., Nr. 38. b.
c. und dl. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865
gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch den
gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt sind, als dem im
§. 3. der Leipziger Messordnung vom 4. Dezember 1833 und den analogen Bestim-
mungen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhin kontofähig bleiben.
13. Zum Artikel 16. des Vertrages.
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen der Länge
der Zollgrenze des Herzogthums Oldenburg auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie
der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahms-
weise ein Zuschuß zu seiner Pauschsumme, und zwar auf Höhe von 4500 Thalern
auch ferner gewährt werden.
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853.
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls vom 16. Mai
1865 ist für Oldenburg eine besondere Direktiv-Behörde errichtet worden.
15. Zum Artikel 20. des Vertrages.
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Vertrages vom heu-