Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

Anlage zu Nro. 11. des Schluß-Protokolls. 
M. — — 
C. 
Nachweisung 
der an die Erbauer von Seeschiffen je nach deren Tragfähigkeit für die nicht speziell 
nachweisbaren Eisenbestandtheile höchstens zu bewilligenden Zoll-Vergütung. 
  
  
  
  
Diffe- Diffe- 
Betra Betra 
Größe der Schiffe für 8 n Größe der Schiffe für 8 #s 
in Lasten zu 4000 Pfund. die Last. — in Lasten zu 4000 Pfund. die Last. n 
Thi. Sgr. vi.] vi. Thl. Sgr. ps vi. 
Für Schiffe bis einschließlich 50 Für ein Schiff von 450 Lasten—299 
Lostten41— 
ch 94 2⅝% ! v » »475 v 294 
ür ein Schiff von 75 Lasten. 1 « 
F ff st 4% „ „„ v „ 500 „ — 29|— 5 
t *n v » 100 25 1 7 8 ½% 
12½ ? „ v * 525 » —288 
»»»»125p 162 V» 
nxeö v » » ? 550 ! —284 
„ „"„ „ „ 150 „ 149 — 
5% ? l ? 575 v — 28 
„ v "„ „" 175 "„ 11114 4 
5 „ „ v „»600 "„ — 278 
v » v » 200 "„ 113111 ½8 
5 * ? ? ?° 6.5 —27 4 
» » » » 225 » 136 ½ 
5&% "?" v » 650 „ —27— 
. # » » 250 ? 1 3 1 5/ 
5 „ v v „ 675 „ — 268 
» 275 r*. 1 2 8 ½½ 
5 ? v v „ 700 " —26 
: „ „ 300 „ 111 ½ 
5 i„ i v " 725 9 26 
* „P„„ „ 325 " 1110 ½% 
5 * „ » v750» —258 
» » » »350 » 1115 ¼½ 
5% „ " 775 * 254 
v » » » 375 28 1 1 ¼% 
5½ „ v v » 800 » 25 
v » » »400 v 1.— ½%. 
5/ "„ p v 825 " — 2448 
4 „ „ ?7 425 „ 1—2 ⅛½ 
2m ?* „ „ v v 850 „ 244 
# — 
" 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkun 
. Die vorstehenden Eihe gelten für eisenfest gebaute Schiffe und werden bei kupferfest gebanten Schiffen, wenn das 
dazu 4 verwendende Stangen-Rupfer oder Messing zollfrei abgelassen lst, um 5 Sgr. für die Last ermäßizt. 
Für Schisse von einer Lastenzahl, welche zwischeu je zwei der in obiger Tabelle aufgesührten eusesgehien fällt, ist der 
Betrag für die Last mit Hülfe der Differenzen proportional zu berechnen, z. B. da zwischen der Tragfähigkelt von 125 
und 150 Lasten die Differenz für die Last ½28 Pfennig beträgt, so berechnet sich die Vergütung für ein Schiff von 132 
Last um 7 X 1/8, Pf. = 5 Pf. für die Last geringer, als für ein solches von 125 Last, mithin auf 1 Thlr. 5 Sgr. 
9 Pf. Bei rieser Berechnung sind Bruchvfennige, wenn der Bruch mehr als ½ beträgt, als volle Pfennige zu berech- 
nen, entgegengesetzten Falles aber außer Ansatz zu lassen.
	        
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