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führenden gerichtlichen Untersuchungen auf den Inquisitionskostenfonds der Bezirksgerichte
decernirt werden. Die Strafanstaltsverwaltungen haben hienach die von ihnen zu fer-
tigenden Kostenverzeichnisse behufs der Prüfung und Decretur dem Bezirksgerichte, in
dessen Sprengel die Strafanstalt liegt, beziehungsweise nach der durch die Ministerial-
verfügung vom 14. December 1849 (Reg. Blatt S. 766) gemachten Unterscheidung dem
demselben vorgesetzten Kreisgerichte, im Falle des Art. 418, Abs. 2 der Strafprozeß-
Ordnung aber der früher mit der Sache befaßten Gerichtsbehörde mitzutheilen, worauf
die Ausbezahlung aus der Inquisitionskostenkasse der Bezirksgerichte, die Verrechnung bei den-
selben und der Wiedereinzug durch die Kameralämter in der gewöhnlichen Weise erfolgt.
Stuttgart den 17. December 1867.
Mittnacht.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekannmachung, betreffend die Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung an die
Württembergische Hypothekenbank.
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
7. v. M. der unter der Firma „Württembergische Hypothekenbank“ gegründeten Aktien-
Gesellschaft auf den Grund der vorgelegten Statuten die landesherrliche Genehmigung
ertheilt worden ist, wird dieß mit dem Aufügen öffentlich bekannt gemacht, daß das
Grundkapital der Gesellschaft auf fünf Millionen Gulden festgesetzt ist, wovon zwei
Millionen gezeichnet sind, und daß die Gesellschaft ihren Sitz in Stuttgart hat.
Stuttgart den 5. December 1867.
Geßler.
b) Verfügung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaussicht über die Gemeinde Maienfels,
O.A. Weinsberg.
Nachdem die durch die K. Verordnung vom 25. September 1855 (Reg. Blatt S. 217)
über die Gemeinden Brettach und Oberheimbach, nunmehr Gemeinde Maienfels, Ober-
amts Weinsberg, verfügte besondere Staatsaufsicht in Gemäßheit höchster Entschließung