Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Abfertigungen mitzuwirken haben. Diese Aufsichtsbeamte sind je dem nächsten Haupt- 
zoll- oder Hauptsteueramt untergeordnet, von welchem aus ihr Dienst geleitet und 
überwacht wird. 
Als Steueraufsichtsbeamte mit Dienstrechten im Sinne des §. 4 des Gesetzes vom 
28. Juni 1821 werden erforderlich: 
für Hall und Wilhelmsglück, 
für die Saline und das Steinsalzwerk Friedrichshall 
und die Saline Clemenshall, endlich 
für Wilhelmshall 
je ein, zusammen drei obere Aufsichtsbeamte mit dem Titel eines Steuer-Contro- 
leurs, sodann 
für Friedrichshall drei, 
für die übrigen Salzwerke je ein, 
zusammen acht Steueraufseher. 
3. Die Stellung eines Hauptsteueramts erhalten je gegenüber von den Salz- 
stenerämtern Hall und Wilhelmsglück, Wilhelmshall, beziehungsweise Sulz, sowie 
gegenüber von den bei den dortigen Staatssalzwerken aufgestellten Steueraufsichtsbeamten 
die Kameralämter Hall, Rottweil und Sulz. Friedrichshall und Clemenshall 
werden in gleicher Weise dem Hauptzollamt Heilbronn zugetheilt. Der Kameral- 
amtsbuchhalter in Sulz versieht als Nebenamt die Stelle eines oberen Aufsichtsbeamten 
bei dem dortigen Salzwerke. 
4. Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz und zur weiteren steuer- 
lichen Abfertigung des unter Begleitscheincontrole an sie gelangten vereinsländischen oder 
ausländischen Salzes sind sämmtliche Hauptzollämter und Nebenzollämter 
I. Klasse des Königreichs ermächtigt. 
Stuttgart den 9. December 1807. 
Renner. 
S#######r.lt“ 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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