Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Derartements. Bekanntmachung, betreffend eintge Abänderungen der Texe 
der Arzneimittel. (Mit einer Beilage.) — Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Taxe 
der thierärztlichen Arzneimittel. (Mit elner Beilage.) 
–. 
  
Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Medicinal-Collegiums. 
a) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Tare der Axzneimittel. 
(Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen Nevision der Arzueitare wird Folgendes verfügt: 
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzneistoffe, Arbeiten und Gestsfe gelten bis 
zur nächstkünftigen Taxe-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Die mit Ph. Germ. bezeichneten, in der Landespharmakopbe nicht enthaltenen 
Arzneistoffe sind, wenn # von den Aerzten verordnet werden, in derjenigen Be- 
schaffenheit, welche die im Jahre 1865 erschienene „Pbarmacopoea Gergtaniges 
beschreibt, abzugeben. Atropinum sulphuricum und Digitalinum sind in abge- 
schlossener Aufbewahrung zu halten. 
3) Für alle andere Arzueistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten die Bestimmungen 
der Arzueitaxe vom 27. Oktober 1847. 
4) Die abgeänderten Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1868 in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 7. Dezember 1867. K. Medicinal-Collegium: 
Fleischhauer. 
Anmerkung. Für den Bedarf der Apotheker sind von gegenwärtigen Verfügungen mehr 
Abdrücke als gewöhnlich gemacht worden und kann das Eremplar um den Preis von sechs Kreuzern 
bei der Expedition des Regierungsblatts abgelangt werden.
	        
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