I. Europa. 876 82. Serbien.
9. Er hat über die Anordnung einer im öffentlichen Interesse notwendigen, dem
Gesetze entsprechende Enteignung zu beschließen.
10. Er hat die ausnahmsweise Naturalisation eines Ausländers als Serben zu
genehmigen.
11. Er hat die Teilausgaben, die im Staatsetat für außerordentliche Bedürfnisse
unter allgemeinen Krediten ausgeworfen sind, zu prüfen. Er hat die Verwendung der
für die öffentlichen Arbeiten ausgesetzten Kredite weiter nachzuprüfen, insoweit
als die dafür gemachten Ausgaben größer sind als die Summe, über die in jedem Einzelfalle
gesetzmäßig der Minister verfügen kann.
12. Er hat alle die Funktionen auszuüben, die ihm Kraft Gesetzes besonders
zugeteilt werden.
Art. 86. Die Geschäftsordnung des Staatsrates wird durch ein besonderes
Gesetz geregelt werden.
vo. Die richterliche Gewalt.
Art. 87. Recht wird nach den Gesetzen in Königs Namen gesprochen.
In der Rechtsprechung selbst sind die Gerichte unabhängig.
Die Gerichtsverfassung wird nach dem Prinzip der unabhängigen Rechtsprechung
und der Unabsetzbarkeit des Richters in einem besonderen Gesetz geregelt
werden.
Eine andere als gesetzmäßige Einsetzung, Schaffung, Änderung oder Aufhebung
eines Gerichtshofes hinsichtlich der Zusammensetzung oder Zuständigkeit ist nicht
gestattet. Die Unterbrechung der Untersuchung und des Verhandlungslaufes bei
unpolitischen Vergehen darf nicht sistiert oder aufgehoben werden.
VII. Die Staatsfinanzen.
Art. 88. Jeder serbische Bürger ist dem Staate zur Steuerleistung verpflichtet.
Eine Befreiung, abgesehen von den gesetzlich festgelegten Fällen, ist nicht gestattet.
Der König und die Mitglieder des königlichen Hauses zahlen keine Steuern.
Art. 89. Pensionen, Unterstützungen oder Belohnungen dürfen aus der Staatskasse
nur auf Grund gesetzlicher Vorschrift gewährt werden.
Art. 90. Die Nationalversammlung gewährt alljährlich das Staatsbudget für
die Dauer eines Jahres.
Dieses Budget muß der nationalen Skupschtina zu Anfang der Sitzungsperiode
vorliegen. Ebenso müssen diesem Budget alljährlich die Abrechnungen des verflossenen
Budgetjahres beigefügt werden.
Einnahmen und Ausgaben des Staates sind im Voranschlag und in der Schlußrechnung
anfzuführen. Gegen den Willen der Volksvertretung dürfen direkte oder
indirekte Steuern weder eingeführt noch geändert werden. Ersparnisse an bestimmten
im Budget gewährten Posten dürfen weder für andere Etatszwecke noch für ein weiteres
Etatsjahr verwendet werden, sofern es nicht die Volksvertretung bewilligt. Die Beratung
und Bewilligung des Budgets steht erst der Skupschtina zu, dann gelangt es
im Senate zur Vorlage.