Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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§. 2. 
Eine selbstständige Instanz bildet das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens 
in evangelischen Kirchen-Angelegenheiten, abgesehen von Fällen, wo ein Einschreiten des 
Staats nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründet ist, nur in soweit, als es 
sich dabei von der Dienstaufsicht über die landesherrlichen Kirchen-Regiments-Behörden 
oder von gemischten, kirchlich-staatlichen Sachen handelt. 
8. 3. 
Zu unmittelbarem Vortrag an Uns ist Unser evangelisches Consistorium für sich 
oder in seiner Erweiterung zum Synodus ermächtigt, wenn es bei der von dem Mini- 
sterium unterlassenen Uebermittelung eines von ihm gestellten Antrags zu Unserer Ent- 
schließung sich nicht beruhigen zu können glaubt, oder wenn ihm durch eine von dem 
Ministerium ausgegangene oder ermittelte Verfügung eine kirchengesetzliche Vorschrift 
oder ein anerkannter Grundsatz der Kirche oder sonst ein kircheugenossenschaftliches Recht 
oder Interesse verletzt oder mit Verletzung bedroht erscheint. 
S. 4. 
Für den Fall, daß ein der evangelischen Kirche nicht Angehöriger von Uns mit 
Versehung des Kult-Ministeriums betraut werden sollte, behalten Wir Uns vor, über 
die Ausübung der im §. 1 erwähnten innerkirchlichen Aufträge durch ein Mitglied der 
evangelischen Kirche nach Vernehmung der evangelischen Oberkirchenbehörde das Nöthige 
zu verordnen. 
Unser Minister des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. Dezember 1867. 
Karl. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Golther. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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