Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

III 
Art. 3. 
Transitrecht. 
Jede Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen des Wechselverkehrs über das Gebiet einer andern 
Verwaltung in geschlossenen Brief= und Fahrpostpacketen, oder Brief= und Fahrpostbeuteln, bei geringerem 
Umfang des Verkehrs auch stückweise, zu versenden. Dasselbe Recht wird für die Sendungen des Durch- 
gangsverkehrs gegenseitig insoweit eingeräumt, als dieselben, nachdem sie vom Auslande eingegangen, 
oder bevor sie an dasselbe auszuliefern sind, noch über zwischenliegende Gebiete der Vertrags-Theil- 
nehmer Beförderung zu erhalten haben. 
Für den Transit über die Grenzgebiete sind die Bestimmungen des Artikels 54 maßgebend. 
Art. 4. 
Aufhebung der Transitgebühren. 
Die Verwaltungen der Gebiete, über welche die im vorhergehenden Artikel 3 erwähnte Beför- 
derung der Sendungen in geschlossenen Posten oder stückweise stattfindet, haben, soweit es sich lediglich 
um Briefpostsendungen handelt, eine Gebühr nicht zu beziehen, vielmehr stellen die sämmtlichen Vertrags- 
Theilnehmer die Routen ihrer Postgebiete einander für den gedachten Transit unentgeltlich zur Ver- 
fügung. Ein Gleiches gilt für den Transit von Briefpostsendungen, welche dem inneren Verkehr eines 
der Gebiete der hohen vertragschließenden Theile angehören. 
Sollten jedoch im einzelnen Falle einer Postverwaltung auf ihrem Gebiete lediglich aus der 
Beförderung der Briefpostsendungen einer andern Verwaltung besondere Kosten erwachsen, so werden 
dieselben, auf Verlangen und Nachweis, von derjenigen Verwaltung erstattet werden, welche die Beför- 
derung in Anspruch genommen hat. Dieses Verlangen muß, sofern es sich für jenen Zweck um dauernde 
besondere Einrichtungen handelt, thunlichst vor Ausführung derselben an die betreffende Verwaltung mit- 
getheilt werden. Unter demselben Vorbehalt der Erstattung der Kosten wird dem etwaigen Ersuchen 
einer Verwaltung um Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung ihrer Briefpostsendungen im Gebiet 
einer andern Verwaltung entsprochen werden. 
Art. 5. · 
Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen. 
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den gegen- 
seitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe bestehender besonderer Einrichtungen 
und localer Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz 
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet 
bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat. 
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueberfrachtporto insoweit zu, 
als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif 
und bestimmt das Freigewicht für ihre Bezugsstrecke.
	        
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