Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

VI 
Art. 13. 
Unzureichende Frankirung. 
Die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe 
für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken oder Franco- 
Couverts. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der 
Sendung. · 
Art. 14. 
Frankirung mit Freimarken oder Franco-Couverts einer andern Verwaltung. 
Andere Freimarken oder Franco-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in welchem die Auf- 
lieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. Sendungen, welche mit Marken oder 
Couverts eines andern Postgebiets versehen zur Auflieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, 
und die Marken oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet. 
Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiet bestimmt, welchem 
die Marken oder Couverts augehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das 
nach Abzug des Werths der Marken oder des Corvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet 
auf sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen. 
Art. 15. 
Drucksachen. 
Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, 
den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Einheitssatz von 
1½ Silbergroschen beziehungsweise 1 Kreuzer für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben. 
Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder den 
reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich 
eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths 
der verwendeten Freimarken. 
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich 
nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maß- 
gebend. 
Art. 16. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
Die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 15 finden auch Anwendung auf die mit der Post zu 
versendenden Waarenproben (Waarenmuster). 
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel 15 
festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammt-Gewichts der Sendung zur Anwendung.
	        
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