VI
Art. 13.
Unzureichende Frankirung.
Die mit Freimarken oder Franco-Couverts unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe
für unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken oder Franco-
Couverts.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der
Sendung. ·
Art. 14.
Frankirung mit Freimarken oder Franco-Couverts einer andern Verwaltung.
Andere Freimarken oder Franco-Couverts als diejenigen des Postgebiets, in welchem die Auf-
lieferung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind ungültig. Sendungen, welche mit Marken oder
Couverts eines andern Postgebiets versehen zur Auflieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt,
und die Marken oder Couvertstempel als ungültig bezeichnet.
Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiet bestimmt, welchem
die Marken oder Couverts augehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das
nach Abzug des Werths der Marken oder des Corvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet
auf sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen.
Art. 15.
Drucksachen.
Für Drucksachen wird im Falle der Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach,
den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Einheitssatz von
1½ Silbergroschen beziehungsweise 1 Kreuzer für je 2½ Loth oder einen Bruchtheil davon erhoben.
Für Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder den
reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich
eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths
der verwendeten Freimarken.
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es sich
nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, jederzeit die Ansicht der Postanstalt des Aufgabeorts maß-
gebend.
Art. 16.
Waarenproben (Waarenmuster).
Die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 15 finden auch Anwendung auf die mit der Post zu
versendenden Waarenproben (Waarenmuster).
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel 15
festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammt-Gewichts der Sendung zur Anwendung.