Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

IX 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie geleistet, 
wie für Sendungen mit Werthsdeclaration (Artikel 48). 
Art. 20. 
Erpreßbestellung. 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, 
daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft 
dem Adressaten durch einen besondern Boten zugestellt werden. 
Eine Recommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt ist 
die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 212 Silbergroschen oder 9 Kreuzern zu erheben. 
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen 
werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß- 
Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für 
die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird. 
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die 
Expreßgebühr das Doxpelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briespostsendungen betragen. 
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. 
Art. 21. 
Nachzusendende Briefpostgegenstände. 
Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einen andern als den auf der Adresse 
ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollcn, findet aus Anlaß dieser Nachsendung 
ein weiterer Portoansatz nicht statt. 
Wenn die Nachsendung nach dem Gebiet des Aufgabeorts erfolgt, so wird bei unfrankirten 
Briefen von der Postanstalt, welche die Nachsendung bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in 
derselben Münzwährung angerechnet, wie dasselbe von der Postverwaltung des Aufgabegebiets angesetzt 
worden war, wogegen diese Postverwaltung den Portobetrag nach Maßgabe des für ihre Währung 
bestimmten Satzes erhebt. 
Nachzusendende recommandirte Briefposigegenstände werden auch bei der Nachsendung als recom- 
mandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandations-Gebühr findet dabei nicht statt. 
Wenn Postanweisungen des inneren Verkehrs aus Anlaß von Nachsendung in den Wechselverkehr 
übergehen, so unterliegen dieselben einer Nachtaxe in dem Betrage, welcher an der für den Wechselverkehr 
festgesetzten Postanweisungs-Gebühr nach Abzug der für den inneren Verkehr bereits erhobenen Gebühr 
noch fehlt. Der Betrag wird gleich dem Briefporto durch Zutaxirung eingezogen. 
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