Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Art. 22. 
Unbestellbare Briefpostgegenstände. 
Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht angesetzt. 
Waren dieselben unfrankirt, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung bewirkt, das für den 
Hinweg angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie 
dasselbe ursprünglich angerechnet war, wogegen die Postverwaltung des Aufgabegebiets den Portobetrag 
nach Maßgabe des für ihre Währung bestimmten Satzes erhebt. 
Der Betrag unbestellbarer Postanweisungen wird dem Absender, sobald derselbe zu ermitteln ist, 
zurückgezahlt. Eine Rückerstattung der Gebühr findet nicht statt. 
Art. 23. 
Portobezug. 
Jede Postverwaltung hat das Porto und die Recommandations-Gebühr für alle Briefe, Druck- 
sachen und Waarenproben zu beziehen, welche bei ihren Postanstalten eingeliefert werden. 
Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebiets und der 
Postverwaltung des Bestimmungslandes halbscheidlich getheilt. Bei nachzusendenden Postanweisungen, 
welche ursprünglich dem inneren Verkehr angehörten, ist die ursprünglich erhobene Gebühr mit zur 
Theilung heranzuzieben. 
Es bleibt der Verständigung unter den Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile 
vorbehalten, den Modus des Portobezuges nach Maßgabe der sich ergebenden Erfahrungen in der Weise 
zu regeln, daß eine jede Verwaltung diejenigen Porto= oder Francobeträge zu beziehen hat, welche bei 
ihren Postanstalten eingehoben werden. 
Art. 24. 
Laufschreiben. 
Fär Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silber- 
groschen oder 7 Kreuzern zu erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Aufgabe-Post- 
anstalt angehört. Ergibt sich, daß die Reclamation durch Verschulden der Post herbeigeführt ist, so 
findet die Rückzahlung der Gebühr statt. 
rt. 25. 
Ausschließung von Nebengebühren. 
Außer den in vorstehenden Artikeln vereinbarten Taxen und Gebühren dürfen weder für die 
Bestellung der Briefe, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen im Orts-Bestellbezirk der Post- 
anstalt, noch für die Ertheilung von Einlieferungsscheinen und die Verabfolgung von Postanweisungs- 
Formularen Gebühren erhoben werden.
	        
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