Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XI 
Art. 26. 
Bestimmungenüber die Portofreiheit. 
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien in den Gebieten 
der hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. 
Ferner werden bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die 
Correspondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten von Staats- und anderen öffent- 
lichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines andern, wenn sie in der Weise be- 
schaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. 
Den Staats= und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, 
welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. 
Die Correspondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den 
Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei befördert; 
zur Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeich- 
nung „Zollvereinssache“ versehen werden. 
Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit in der Regel nicht Anwendung. Nur in den 
Fällen, in welchen nach Maßgabe der Bestimmungen über die Portofreiheiten bei der Fahrpost (Artikel 
47) Geldsendungen portofrei zu befördern sind, kann die Zahlung auch im Wege der Postanweisung 
unentgeltlich vermittelt werden. 
Die bei der Absendung Seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Corre- 
spondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz 
ausgeliefert. 
Art. 27. 
Zeitungsdebit. 
Die Postanstalten der hohen vertragschließenden Theile besorgen die Annahme der Abonnements 
und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und 
Abgabe an die Abonnenten. 
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt. 
Art. 2B. 
Betrag der Zeitungsprovision. 
Die Gebühr für den Debit der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Procent des Preises, zu 
welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Retto-Einkaufspreis). Bei 
Zeitungen, welche seltener als monatlich vier Mal erscheinen, wird die Zeitungsprevision auf 12½ Procent 
des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silber- 
groschen oder 14 Kreuzern jährlich für jede abonnirte Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.
	        
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