Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XIV 
uber 100 - 120 Meilen . . 2 Silbergr. 4 Pfennige, 
„ 120 140 „ 2 „ 6 » 
„ 140 —160 „ 2„ 8 » 
„ 160— 180 „ l2s2 „ 10 (2 
und so weiter für je 20 Meilen zwei Pfennige mehr. 
Ueberschießende Gewichtstheile unter einem Pfunde werden für ein volles Pfund gerechnet. 
Als Minimalfsätze für ein Packet werden erhoben: 
bis . 5 Meilen: 2 Sgr. oder 7 Kr., 
über 5 bis 15 „ 3 „ „ 11 „ 
„ 15 „ 25 „ 4 „ „ 14 „ 
„ 25 „ 50 „ 5 „ „ 18 „ 
über 50 Meilen: 6 „ „ 21 „ 
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleit-Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Packet 
die Taxe selbstständig berechnet. 
Art. 35. 
Gewichtsporto für Briefe mit declarirtem Werth und für Briefe mit 
Postvorschuß. 
Das Gewichtsporto für Briefe mit declarirtem Werth und für Briefe mit Postvorschuß 
beträgt bis zum Maximum des zulässigen Gewichts der Briefe (15 Loth einschließlich): 
bis . 5 Meilen: 11 Sgr. oder 6 Kr., 
über 5 bis 15 „ 2 » 7 
„ 15 „ 25 „ 3 
„ 25 „ 50 „ 4 „ „ 14 „ 
„ 50 Meilen: 5 
Art. 36. 
Assecuranz-Gebühr. 
Die Assecuranz-Gebühr beträgt: 
  
» betöOTblr.deigrößekea 
bissvaltidtsiooThtkSMW für 
üu 1 
oder 87½ fl.b. überg7 ½ fl. sede 100 Thl. 
bis 175 Fl. 
elnschlleßlich eischleg , erer 175 fl. 
t 
  
G 
bis 15 Mellen 1½ Sgr. 1 Sgr. 
über 15 bis 50 Meillen 1 „ 2 „ 
„ 50 Mellen 2. 3 „ 
gr. 
———— 
  
  
 
	        
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