Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XIX 
Art. 44 
Abrechunng. 
Jede Verwaltung weist die von ihren Postanstalten für die gemeinschaftlichen Rechnung erhobenen 
Fahrpostporto- und Fahrpostfrancobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnungsbehörden 
der mit einander in Kartenwechsel stehenden Postverwaltungen gegenseitig zur Prüfung und Auerkennung 
zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden alon einer durch die anderen Verwalungen zu 
wählenden Verwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat vnach Maßgabe der Procentsätze, welche von der 
Commission (Artikel 43) festgestellt sind, den wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahr- 
post-Einnahme zu ermitteln, und, unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Verwal- 
tungen die erforderliche Zahlungs-Ausgleichung herbeizuführen. 
Ueber den Abrechnungsmodus, die Controle der Einnahme-Nachweisungen, die Revision der 
Karten 2c. werden zwischen den Postverwaltungen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen vereinbart. 
Bis dahin, daß die neue Ermittelung der Procentsätze beendigt sein wird, ist die Abrechnung für 
die Zwischenzeit vom 1. Jannar 1868 ab vorläufig noch unter Zugrundelegung des aus dem dreijährigen 
Zeitraum 1863—65 hervorgehenden Verhältnisses zwischen dem Betrage der von jeder Verwaltung ein- 
gehobenen Brutto-Einnahme und dem darauf entfallenden Antheile an der gemeinschaftlichen Fahrpost- 
Einnahme zu führen, und sind demgemäß gegenseitig die entfallenden Zahlungen, vorbehaltlich der späteren 
deflnitiven Ausgleichung, einstweilen zu leisten. Sobald die neuen Procentsätze feststehen, wird für den 
rlickliegenden Zeitraum vom 1. Jannar 1868 ab die definitive Abrechnung aufgestellt. Nach dem Ergeb- 
nisse derselben werden die Ausgleichungen unter Berücksichtigung der inzwischen stattgehabten Zahlungen 
endgültig herbeigeführt. 
Art. 45. 
Abrechnung über das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen. 
Das Porto und etwaige während des Transports entstandene sonstige Auslagen für unanbring- 
liche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurück- 
gekommen sind. Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen 
entheltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Auslagen nicht, so steht es der betreffenden Post- 
verwaltung frei, den ungedeckten Betrag, insofern derselbe 3 Thaler oder 5“, Gmden übersteigt, zu 
liquidiren. Die Liquidation wird von einer andern Verwaltung bescheinigt, und der Betrag von der 
gemeinschaftlichen Fahrpost-Einnahme in Abzug gebracht. 
Art. 46. 
Portoniederschlagung bei Fahrpostsendungen. 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird, insofern dasselbe den Betrag von 3 Thalern 
oder 5¼ Gulden übersteigt, in derselben Weise liquidirt beziehungsweise der betheiligten Verwaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.