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5) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierungen oder Postver-
waltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestim-
mungsorte zu befördern sind, bleiben auch fernerhin portofrei.
Art. 48.
Gewährleistung bei der Fahrpost.
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbeförderung
reglementsmäßig eingelicferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne
Werthsdeclaration, Ersatz geleistet.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Sch, den
wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben
ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses
oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung
oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oer
b) durch Krieg, oder
JP) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenhe
des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder
) auf einer, außerhalb der Postgeriete der hohen vertragschließenden Theile belegenen Transport-
Anstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Convemion
die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung inner-
halb eines Postgebiets der hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine
Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung,
von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu
leisten.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushän-
digung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung
ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der
Eröffnung an dem angegebenen Juhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene An-
nahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage
unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von
der Post zu leistenden Schadenersatzes zu Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß
der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.