XXVI
Auslande enthaltenen Postanweisungen, sowie für alle Briefpostgegenstände in der Richtung nach dem
Auslande ist an die Grenzpostverwaltung eine Vergütung nicht zu leisten.
Für geschlossene Briefpackeie, welche zwischen auswärtigen Staaten im Transit durch Deutsches
Gebiet gewechselt werden, bezieht die Verwaltung, über deren Grenze diese Briefpackete eingehen, die
von dem betreffenden ausländischen Staate zu entrichtende Transitgebühr. Wird beabsichtigt, diese
Transitgebühr auf einen geringeren Betrag festzusetzen als denjenigen, welcher der Grenzverwaltung nach
der Bestimmung. im vorhergehenden Absatze zusteht, so ist Seitens der den Vertrag abschließenden Ver-
waltung bezüglich derjenigen Richtung, in welcher nicht ihr eigener Portobezug, sondern der Bezug an-
derer Deutscher Postverwaltungen von der beabsichtigten Ermäßigung berührt wird, zunächst eine Ver-
ständigung mit den betheiligten Deutschen Postverwaltungen herbeizuführen.
V. Schlußbestimmungen.
Art. 55.
Ratifikation und Daner des Vertrages.
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen innerhalb drei Wochen erfolgen.
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu
Jahr kündbar. Die Kündigung kann nur zum 1. Juli jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Ver-
trag demnächst noch bis ult. Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
Der Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860 tritt mit Ablauf dieses Jahres außer Wirksam-
keit. Zu demselben Termine kommen die Sexarat-Postverträge zwischen den einzelnen Theilnehmern des
gegenwärtigen Vertrages insoweit in Wegfall, als deren Bestimmungen mit dem Inhalt des gegenwär-
tigen Vertrages, sowie des darauf bezüglichen Reglements und der Ausführungs-Instruction nicht ver-
einbar sind. Diese Festsetzung findet auch Anwendung auf die Separat-Postverträge, welche bisher
zwischen den zum Norddeutschen Bunde gehörigen nicht-preußischen Staatsgebicten und den Gebieten
der Süddeutschen Staaten bestanden haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und
besiegelt.
So geschehen zu Berlin am drei und zwanzigsten November Eintausend achthundert und sieben
und sechszig.
(L. S.) v. Spitzemberg. (L. S.) Adolf Heldberg.
(L. S.) August Hofacker. (L. S.) Michael v. Sutner.
(L. S.) Richard v. Philipsborn. (L. S.) Joseph Baumonn.
(L. S.) Heinrich Stephan. (L. S.) Hermann Zimmer.