XXVII
post-Einnahmen und den Modus der Verthellung derselben lediglich wie solche Sendungen angesehen
werden, welche dem Wechselverkehr der hohen vertragschließenden Theile angehören.
Bezüglich der übrigen Fälle des Transits interner Fahrpostsendungen durch ein anderes Gebiet
werden, nach Lage der localen Verhältnisse auf den einzelnen hierbei in Betracht kommenden Routen,
besondere Verständigungen zwischen den bethelligten Verwaltungen getroffen werden. Wo solche Ver-
ständigungen bereits bestehen, soll es dabei bis auf Weiteres und vorbehaltlich der Revision der des-
fallsigen Verhältnisse sein Bewenden behalten.
V. Zu Artikel 47 des Vertrages.
a) Bezüglich der Fahrpost- Portofreiheit der Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses
verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. Hinsichts der Fahrpost-Portofreiheit der Fürstlich
Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden
alleinstehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Special Uebereinkommen begründeten
Verhältnisse maßgebend.
b). Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile werden von den in Punlt 5 des
Artikels 47 erwähnten besonderen Verträgen einander Mittheilung machen.
VI. Zu Artikel 49 des Vertrages.
Sollte das im Artikel 49 in Aussicht genommene gemeinsame Vorgehen der beim Abschluß eines
Postvertrages mit einer auswärtigen Regierung betheiligten Postverwaltungen in dem speciellen Falle
nicht dem erwarteten Erfolge entsprechen, insbesondere das Zustandekommen der Vertragschließung dadurch
aufgehalten werden, so soll es dem Ermessen jeder einzelnen Verwaltung unbenommen sein, ihre Ver-
hältnisse mit dem betreffenden auswärtigen Staate besonders zu regeln.
« Vll.ZuArtikclö4deöVertrageg.
In denjenigen Fällen, in welchen die gegenwärtigen Trausitgebühren für bereits bestehende
geschlossene Briefpackete mit auswärtigen Postverwaltungen nach einem geringeren Satze bemessen sein
sollten, als die im Artikel 54 vorgesehene Vergütung, soll es bei dem geringeren Satz: sein Bewenden
behalten, unbeschadet anderweiter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen.
VIII. Zu Artikel 55 des Vertrages. «
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß ihre hohen
Regierungen mit der Ratification des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen
Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten
werden.
Die Ratification des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch dessen Präsidium.
Es wird allseitig eine solche Form der Ratification gewählt werden, wodurch der Gegenstand der
letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird.
Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden.
Hiernächst wurde von sämmtlichen Herren Bevollmächtigten die Unterzeichnung des Vertrages
und des Schluß-Protokolls in je vier Ausfertigungen bewirkt.
Geschehen wie oben.
( XÆ Spitzemberg. (L. S.) Adolf Heldberg.
1 August Hofacker. (L. S.) Michael v. Sutner.
Philipsborn. (L. I.) Joseph Baumann.
Heinrich Stepthan. (L. S.) Hermann Zimmer.