Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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W4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. April 18607. 
Inhalt. 
Köntgliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Erbebung der Abgabe von Ver- 
mächenissen. — Bekanntmachung, betreffend den Abschluh einer Uebereinkunft mit Baden, bezüglich des 
Holzhandels und des Floßwesens auf der Kinzig. — Bekanntmackung, betreffend die Bank für Ge- 
werbe und Handel in Blaubeuren. — Bekannimachung, betreffend den Verein für das Paulinenstift in 
Friedrichshafen. — Bekanmmmachung, betreffend die Aufhebung der preußiscken Abgaben von der Flöße- 
rei auf der Glatt und dem Neckar. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Erhebung der Abgabe von Vermächtnissen. 
Unter theilweiser Abänderung der unter dem 2. Januar 1827 (Reg. Blatt S. 14.) 
veröffentlichten gemeinschaftlichen Verfügung der Ministerien der Iustiz und der Finan- 
zen werden die Pupillarbehörden hiemit ermächtigt, wenn Vermächtnißsporteln aus lebens- 
länglichen Renten oder sonst unter einer aufschiebenden Bedingung oder Zeitbestimmung 
hinterlassenen Vermächtnissen zu entrichten sind und weder bei der Verlassenschaftsthei-
	        
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