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und localer Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen von dem Grundsatz
ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der Postsendungen aus ihrem Gebiet
bis zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat.
Jeder Postanstalt fallen die Gebühren von den Reisenden und das Ueberfrachtporto insoweit zu,
als sie die Kosten der Beförderung trägt. Sie berechnet das Personengeld nach ihrem eigenen Tarif
und bestimmt das Freigewicht für ihre Bezugsstrecke.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen sind die Bestim.
mungen der besonderen Staatsverträge beziehungsweise Special-Vereinbarungen maßgebend.
Art. 6.
Entfernungs-Maß.
Die Entfernungen im Verkehr zwischen den einzelnen Postgebieten werden ausschließlich nach
geographischen Meilen, zu 15 auf Einen Aequatorsgrad bestimmt.
Behufs Ermittlung der dem Tarif zu Grunde zu legenden Entfernungen wird das gesammte
Postgebiet der Vertrags-Mitglieder in quadratische Taxfelder von 2 geographischen Meilen Seiten-
länge eingetheilt. Der dlrecte Abstand des Diagonal-Kreuzpunkts des einen Quadrats von dem des
andern Quadrats bildet die Entferming, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten
des einen nach denen des andern Quadrats maßgebend ist. Die von Quadratseiten durchschnittenen Post-
orte werden dem östlich, südlich oder südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt.
Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Art. 7.
Gewicht.
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist bis auf Weiteres als Gewichts-Einheit das
Zollpfund mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel maßgebend.
Art. 8.
Münzwährung.
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt bei der Briefpost, wie bei der Fahrpost, in
der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen
geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat.
Art. 9.
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf= und
Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden besonderen
Reglements und Instructionen beziebungsweise die Festsetzungen der Verträge mit auswärtigen Staaten.
Soweit in diesen Reglements, Instructionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht