Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XIVII 
führung u. s. w. der Taxirungs-Commission wird von den Postverwaltungen durch besondere Verabredung 
festgesetzt. Die Kosten werden nach Verhältniß der Prozent-Antheile getragen, welche die betreffende 
Commission ermittelt hat. 
Art. 44. 
Abrechnung. 
Jede Verwaltung weist die von ihren Postanstalten für die gemeinschaftliche Rechnung erhobenen 
Fahrpostporto= und Fahrpostfrancobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnungsbehörden 
der mit einander in Kartenwechsel stehenden Postoerwaltungen gegenseitig zur Prüfung und Anerkennung 
zusenden. 
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die anderen Verwaltungen zu 
wählenden Verwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach Maßgabe der Procentsätze, welche von der 
Commission (Artikel 43) festgestellt sind, den wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-Fahr- 
post-Einnahme zu ermitteln, und unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche Verwal- 
tungen die erforderliche Zahlungs-Ausgleichung herbeizuführen. 
Ueber den Abrechnungsmodus, die Controle der Einnahme-Nachweisungen, die Revision der 
Karten rc. werden zwischen den Postverwaltungen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen vereinbart. 
Bis dahin, daß die neue Ermittelung der Procentsätze beendigt sein wird, ist die Abrechnung für 
die Zwischenzeit vom 1. Januar 1868 ab vorläufig noch unter Zugrundelegung des aus dem dreijährigen 
Zeitraum 1863—65 hervorgehenden Verhältnisses zwischen dem Betrage der von jeder Verwaltung ein- 
gehobenen Brutto-Einnahme und dem darauf entfallenden Antheile an der gemeinschaftlichen Fahrpost- 
Einnahme zu führen, und sind demgemäß gegenseitig die entfallenden Zahlungen, vorbehaltlich der späteren 
definitiven Ausgleichung, einstweilen zu leisten. Sobald die neuen Procentsätze feststehen, wird für den 
rückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 1868 ab die definitive Abrechnung aufgestellt. Nach dem Ergeb- 
nisse derselben werden die Ausgleichungen unter Berücksichtigung der inzwischen stattgehabten Zahlungen 
endgültig herbeigeführt. 
Art. 45. 
Abrechnung über das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen. 
Das Porto und etwaige während des Transports entstandene sonstige Auslagen für unanbring- 
liche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurück- 
gekommen sind. Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen 
enthaltenen Gegenstände überlassen. 
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Auslagen nicht, so steht es der betreffenden Post- 
verwaltung frei, den ungedeckten Betrag, insofern derselbe 3 Thaler oder 5¼ Gulden Süddeutscher 
Währung oder 4½ Gulden Oesterreichischer Währung übersteigt, zu liquidiren. Die Liquidation wird 
von einer andern Verwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrpost-Einnahme 
in Abzug gebracht.
	        
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