XLVIII
Art. 46.
Portoniederschlagung bei Fahrpostsendungen.
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird, insofern dasselbe den Betrag von 3 Thalern
oder 5¼ Gulden Süddeutscher Währung oder 4½ Gulden Oesterreichischer Währung übersteigt, in der-
selben Weise liquidirt beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dieß im vorhergehen-
den Artikel 45 bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Fahrpostsendungen
vorgesehen ist.
st eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Niederschlagung
oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf
die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet werden.
Bei Verlusten von Postsendungen soll das aufgelaufene gemeinsame Porto nicht von dem
Schuldigen eingezogen, sondern niedergeschlagen, beziehungsweise unter der vorstehenden Voraussetzung
liquidirt werden. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschä-
digungen vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung überhaupt von der Postverwaltung
zu vertreten ist.
Im Falle der Veruntreuung einer Sendung hat der Schuldige alle auf der Sendung haftenden
Porto= und Auslagebeträge oder die dem Absender zu erstattenden Francobeträge zu ersetzen.
Art. 47.
Portofreiheiten bei der Fahrpost.
Ueber Portofreiheit im gegenseitigen Fahrpostverkehr gelten die nachstehenden Grundsätze:
1) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regenten-Familien in den
Postgebieten der hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen.
2) Die gewöhnlichen Schriften und Actensendungen in reinen Staatsdienst-Angelegen-=
heiten von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen
Behörden eines andern sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in
der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-
freiheit vorgeschrieben ist. Den Staats= und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hin-
sicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen,
welche zu den zwischen Staats= und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen
in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften= und Actensendungen angesehen. Die
Werth= und Vorschußsendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr
portopflichtig.
3) Die Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten
unter einander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie
in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrieben ist,
beschaffen sind.