Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

XLIX 
4) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierungen oder Postver- 
waltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe= bis zu dem Bestim- 
mungsorte zu befördern sind, bleiben auch fernerhin portofrei. 
Art. 48. 
Gewährleistung bei der Fahrpost. 
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbeförderung 
reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne 
Werthsdeclaration, Ersatz geleistet. 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden 
wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben 
ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses 
oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung 
oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder « 
c)durchdieunabwendbarenFolgeneitteöNatttrcrcigniffeS,odetdurchdienatürlicheBeschaffenheit 
des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder 
4) auf einer, außerhalb der Postgebiete der hohen vertragschließenden Theile belegenen Transport- 
Anstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Convention 
die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung inner- 
halb eines Postgebiets der hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine 
Ansprüche gegen die auswärtige Transport-Anstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, 
von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu 
leisten. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushän- 
digung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung 
ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der 
Eröffnung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene An- 
nahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage 
unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist. 
Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von 
der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß 
der declarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen. 
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