Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Mebereinkunft 
zwischen Württemberg und Baden, den Holzhandel und das Floßwesen auf 
der Kinzig betreffend. 
Um für den Holzhandel und das Floßwesen auf der Kinzig eine der beiderseitigen 
Gewerbegesetzgebung und den Verkehrsbedürfnissen entsprechende neue Ordnung herbei- 
zuführen, sind die Regierungen von Württemberg und Baden über nachstehende Be- 
stimmungen übereingekommen: 
S. 1. 
Alle Württembergischen und Badischen Staatsangehörigen sind auf gleiche Weise 
befugt, im Königlich Württembergischen und Großherzoglich Badischen Gebiet für sich 
selbst oder für Andere Holz anzukaufen, zu verkaufen, zu verarbeiten und auf der Kinzig 
mit ihren Nebenbächen, so lange und soweit dieselben der Flößerei geöffnet sind, zu 
verflößen. 
Die seither deßhalb bestandenen Privilegien, Zunft= und Stapelrechte sind auf- 
gehoben. 
8. 2. 
Jede der beiden Regierungen wird innerhalb ihres Gebiets diejenigen Anordnungen 
erlassen, welche die Sicherheit und Ordnung in der Flößerei, der Schutz der Ufer, 
Brücken, Wasserbauten, Wasserwerke, Wässerungs-Einrichtungen und der sonst bei der 
Benützung der in §. 1 genannten Gewässer betheiligten Anlagen und Gewerbe gegen- 
über der Flößerei in beiden Staaten erfordern. 
8. 3. 
Jeder der beiden Regierungen bleiben in Bezug auf die Herstellung, Einrichtung, 
Unterhaltung und Beaufsichtigung der Floßstraße und der Floßanstalten, insbesondere 
der Einbindestätten, Schwellweiher und Polterplätze, diejenigen Anordnungen innerhalb 
ihres Gebiets vorbehalten, welche sie für zweckmäßig erachtet, und welche mit der Be- 
stimmung dieser Anstalten für einen geordneten allgemeinen Gebrauch vereinbarlich sind.
	        
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