Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Art. 50. 
Behandlung der Sendungen. 
Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen 
besondere Bestimmungen nicht enthalten, treten für die Behandlung der Sendungen die in dem gegen- 
wärtigen Vertrage bezüglich des Wechselverkehrs getroffenen Festsetzungen in Anwendung. 
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung 
mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche Behandlung 
nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiterzubefördern, und sowohl hin- 
sichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen zu behandeln. 
Art. 51. 
Portobezug bei der Briefpost. 
Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach Maßgabe des Artikels 23 in der 
Weise, daß diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin die Briefpostsendungen vom Auslande unmittelbar 
gelangen, in das Verhältniß eines Aufgabeamts, und diejenige, wo sie auszutreten haben, in das Ver- 
hältniß eines Abgabeamts tritt. 
Dem entsprechend wird bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande die betreffende Grenz.Post- 
anstalt als Verlags= beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die halbscheidliche Theilung der 
Zeitungsprovision bewirkt. 
Art. 52. 
Taxirung der Fahrpostsendungen. 
Für die Taxirung der Fahrpostsendungen wird in der Richtung vom Auslande dasjenige Postge- 
biet, welchem die Sendungen unmittelbar vom Auslande zugehen, als Postgebiet des Aufgabeorts, in der 
Richtung nach dem Auslande dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Aus- 
land ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen. Das gemeinschaftliche Porto 
wird nach Maßgabe derselben Sätze, wie für den Wechselverkehr, unter Zugrundlegung der Entfernungen 
von, beziehungsweise bis zu den Taxquadraten berechnet, in welchen die besonders zu bezeichnenden Grenz- 
punkte belegen sind. 
Für Postvorschußsendungen vom Auslande ist, wenn in dem fremden Aufgabebezirk eine Vorschuß- 
gebühr bereits in Ansatz gekommen ist, eine solche nicht weiter zu berechnen. Werden Sendungen mit 
wirklichen Postvorschüssen in solchen Orten des Auslandes aufgeliefert, in welchen eine Fahrpostanstalt 
der hohen vertragschließenden Theile besteht, so wird die Postvorschuß-Gebühr nach den Bestimmungen des 
Artikels 38 zur gemeinschaftlichen Einnahme berechnet. Für Sendungen vom Auslande mit solchen Aus- 
lagen, welche nicht in wirklichen Postvorschüssen, sondern in fremden Transportgebühren, Porto, Ver- 
packungs= und Signaturgebühren, Zollbeträgen und ähnlichen Auslagen bestehen, kommt eine Vorschuß- 
gebühr überhaupt nicht in Ansatz.
	        
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