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II. Zu Artikel 10 des Vertrages.
In Berücksichtigung des Umstandes, daß das Staats-Postwesen im Großherzogthum Luxemburg
sich auf den Betrieb der Fahrpost nicht erstreckt, ist man damit einverstanden, daß für den Verkehr aus
dem Gebiete des Großherzogthums nach den Gebieten der contrahirenden Staaten portopflichtige Briefe
(Acten und ähnliche Schriftensendungen) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich und portofreie der-
artige Sendungen bis zum Gewicht von 4 Pfund einschließlich zugelassen werden.
III. Zu Artikel 11, 15, 16 und 17 des Vertrages.
Die in den Artikeln 11, 15, 16 und 17 vereinbarten Porto= und Gebührensätze werden auch auf
die Correspondenz mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Postanstalten in der Europäischen und
Asialischen Türkei, in den Donaufürstenthümern, in Serbien und Egypten, sowie mit denjeuigen Ländern,
wohin die Correspondenz durch die gedachten Postanstalten vermittelt wird (China, Ostindien, Australien
u. s. w.), ausgedehnt. Diesen Porto= und Gebührensätzen tritt noch das für die außerösterreichische Be-
förderungsstrecke sich ergebende Porto hinzu.
IV. Zu Artikel 26 des Vertrages.
Die im Artikel 26 erwähnte Portofreiheit der Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-
Familien in den Gebieten der vertragschließenden Theile bezieht sich nur auf die Correspondenz der
Betheiligten unter sich.
Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mit-
glieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleichgestellt. In Beziehung auf die Portofreiheit
der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentiren
den alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Special-Uebereinkommen begrün-
deten Verhältnissen.
V. Zu Artikel 43 des Vertrages.
Die Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und dem Gebiete des Nord-
deutschen Bundes sollen in Absicht auf die posttechnische Behandlung, die Gemeinschaftlichkeit der Fahr-
post-Einnahmen und den Modus der Vertheilung derselben lediglich wie solche Sendungen angesehen
werden, welche dem Wechselverkehr der hohen vertragschließenden Theile angehören.
Bezüglich der übrigen Fälle des Transits interner Fahrpostsendungen durch ein anderes Gebiet
werden, nach Lage der localen Verhältnisse auf den einzelnen hierbei in Betracht kommenden Routen,
besondere Verständigungen zwischen den betheiligten Verwaltungen getroffen werden. Wo solche Ver-
ständigungen bereits bestehen, soll es dabei bis auf Weiteres und vorbehaltlich der Revision der des-
fallsigen Verhältnisse sein Bewenden behalten.
VI. Zu Artikel 47 des Vertrages.
a) Bezüglich der Fahrpost-Portofreiheit der Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses
verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. Hinsichts der Fahrpost-Portofreiheit der Fürstlich
Thurn und Taxisschen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden
alleinstehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Special-Uebereinkommen begründeten
Verhältnisse maßgebend.