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b) Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile werden von den in Punkt 4 des
Artikels 47 erwähnten besonderen Verträgen einander Mittheilung machen.
-P) Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Postverwaltung erklärt sich damit einverstanden, daß der
gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll-Angelegenheiten zwischen den Ve-
hörden und Beamten der Zoll-Vereinsstaaten portofrei befördert wird, soweit dabei die gemein-
schaftliche Einnahme an Fahrpostporto in Betracht kommt.
VII. Zu Artikel 54 des Vertrages.
Rücksichtlich der für die bestehenden geschlossenen Transite zu entrichtenden Vergütungen verblelbt
es bis zur anderweiten Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen bei den gegenwärtigen
Sätzen.
VIII. Zu Artikel 55 des Vertrages.
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung, daß ihre hohen
Regierungen mit der Ratification des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen
Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als genehmigt ansehen und aufrechthalten
werden.
Die Ratification des Vertrages für den Norddeutschen Bund erfolgt durch dessen Präsidium.
Es wird allseitig eine solche Form der Ratification gewählt werden, wodurch der Gegenstand der
letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird.
Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden wird in Berlin bewirkt werden.
Hiernächst wurde von sämmtlichen Herren Bevollmächtigten die Unterzeichnung des Vertrages
und des Schluß-Protokolls in je vier Ausfertigungen bewirkt.
Geschehen wie oben.
(L. S.) v. Spitzemberg. (L. S.) Michael v. Sutner.
(L. S.) August Hofacker. (L. S.) Joseph Baumann.
(L. S.) Richard v. Philipsborn. (L. S.) Hermann Zimmer.
(L. S.) Heinrich Stephan. (L. S.) Franz Pilhal.
(L. S.) Adolf Heldberg.