Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXIX 
Außer den vorstehenden Angaben dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mittheilungen oder 
Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
Es ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beizuschließen oder anzuhängen, oder unter 
einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind, 
zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen und 
denselben Absender zu einem Versendungsobject gestattet. Die Drucksachen müssen in diesem Falle den 
Bestimmungen des §. 14 entsprechen. 
Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen. 
Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu verwenden. 
8. 16. 
Recommandirte Sendungen. 
Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation abgesandt werden sollen, 
müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chargé, 
empfohlen) versehen werden. 
Ueber eine recommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Wünscht der Absender eines recommandirten Briefes u. s. w. eine von dem Adressaten auszu- 
stellende Empfangsbescheinigung (Rückschein, Retour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen 
durch die Bemerkung „gegen Rückschein“ („Retour-Recepisse") auf der Adresse ausgedrückt sein, und der 
Absender sich namhaft machen. 
Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Briefpostsendungen, die mit dem Recommandations-Zeichen 
versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als recommamdirt zu behandeln, es sei denn, daß dieselben 
vollständig, einschließlich der Recommandations-Gebühr, mit Marken frankirt sind. 
§. 17. 
Postanweisungen. 
Die Einzahlung von Beträgen, welche an einen bestimmten Empfänger wieder ausgezahlt werden 
sollen, findet auf Postanweisungen statt. Die Festsetzung des Termins der Einführung des Postan- 
weisungs-Verfahrens für den Verkehr mit Oesterreich bleibt vorbehalten. 
Zu den Postanweisungen werden gedruckte Cartons verwendet, welche von den Postanstalten un- 
entgeltlich verabfolgt werden. Ein Brief darf mit der Postanweisung nicht vereinigt sein. 
Auf der Postanweisung muß der Betrag in der Thaler= beziehungsweise Guldenwährung — die 
Thaler= oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben — ausgedrückt sein. 
Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen Mittheilungen jeder 
Art benutzt werden. 
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung ist vom Absender im Voraus zu entrichten, 
möglichst durch Verwendung von Postfreimarken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.