Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXX 
Ueber die Postanweisung wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Das Verfahren der Recommandaton findet bei dem Postanweisungs-Verkehr keine Anwendung. 
Postanweisungen mit dem Vermerk „posle reslante,““ sowie solche, welche durch Expressen be- 
stellt werden sollen, sind zulässig. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die auf der Postan- 
weisung befindliche Quittung durch Einsetzung des Orts und Datums, sowie durch Hinzufügung seiner 
Namensunterschrift vollzogen hat, gegen Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte 
Coupon kann von dem Adressaten zurückbehalten werden. 
Die Auszahlung findet in der Thaler= beziehungsweise Guldenwährung statt. Die Reduction des 
eingezahlten Betrages ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, 
daß bei der Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß spätestens inner- 
halb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Adressaten gerechnet, erfolgen. 
Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu 
ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen im Bezirk der Aufgabe-Postanstalt vorgeschriebene Ver- 
fahren zur Anwendung gebracht. 
Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur 
Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden kommen sollte, so hat derselbe der Postan- 
stalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. Von der Ankunfts- 
Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der von dem Adressaten als verloren angegebenen 
Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelug 
des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Dupli- 
cats der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der 
Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhaunden gekommenen Postanweisung ertheilte 
Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats vom Aufgabe- 
nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
S. 18. 
Depeschen-Anweisungen. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die Post- 
anstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung 
überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Ver- 
kehr dienende Telegraphen-Station sich befindet. 
Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, 
vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender 
durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen,
	        
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