Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende 
Telegramm mit aufnimmt. 
Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs-Depesche die- 
selbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Be- 
trages erfolgt gegen Rückgabe der mit der Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
8. 19. 
Postvorschußsendungen. 
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß (Nachnahme) haftet, müssen auf der Adresse den Vor- 
schußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß (Nachnahme) v0ooo . ... « 
in der Thaler= beziehungsweise Guldenwährung — die Thaler= oder Guldensumme in Zahlen und in 
Buchstaben — ausgedrückt enthalten. 
Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist unstatthaft. Wenn Post- 
vorschüsse auf Drucksachen oder auf Waarenproben entnommen werden, so unterliegen dergleichen Sen- 
dungen demselben Porto wie gewöhnliche Briefe mit Postvorschuß. 
Die Festsetzung des Termins der Einführung von Postvorschüssen für den Verkehr mit Oester- 
reich bleibt vorbehalten. 
Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, erhält der Ab- 
sender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, 
sobald die Sendung von dem Mdressaten eingelöst worden sei. 
Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt werden. 
Die Einziehung des Vorschußbetrages findet in der Thaler= beziehungsweise Guldenwährung statt. Die 
Reduction des als Vorschuß entnommenen Betrages ist Seitens der Postanstalt thunlichst genau, jedoch 
mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkrenzer auf volle 
Pfennige oder Kreuzer abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach dem 
Eingange, der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht 
eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk „poste reslante. 
Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendung erfolgt an den legitimirten Absender, unter 
Einforderung der im Falle der Reservirung des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine 
Sendung mit declarirtem Werth, so werden außerdem die Vorschriften beachtet, welche für Zurückgabe 
solcher Sendungen erlassen sind. 
Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt die Verbind= 
lichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung muß der Postanstalt am 
Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an 
denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses zurückglebt. Die Post-
	        
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