Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

LXXII 
anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, welcher den Schein 
präsentirt. 
Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Absender gezahlt wor- 
den ist, Seitens des Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen. 
Die Postvorschuß-Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vorschußsendung 
nicht einlösen sollte. 
8. 20. 
Durch Expressen zu bestellende Sendungen. 
Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt werden sollen, 
müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die 
Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. Hierher 
sind beispielsweise folgende Vermerke zu rechnen: 
„durch Expressen zu bestellen, 
„Zper express, 
„ber express zu bestellen, 
„ber express zu befördern, 
„durch besondern Boten zu bestellen, 
„sofort zu bestellen.“ « 
Bezeichnungen, wie cito, citissime, pressant, dringend, eilig 2c., sind nicht als das Verlangen der 
Expreßbestellung ausdrückend anzusehen. 
Die absendende Postanstalt ist berechtigt, die Expreßbehandlung der Sendungen nach dem Land- 
Bestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt von der Hinterlegung eines dem Botenlohn entsprechenden 
Betrages abhängig zu machen. 
8. 21. 
Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen. 
Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, verpackt und ver- 
schlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Ver- 
schließung zurückgegeben werden. 
Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der 
Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche insoweit geschehen, als aus den gerügten 
Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht 
zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung 
auf der Adresse durch die Worte: „auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die 
Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Absenders 
auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens 
vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist.
	        
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