Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk »poste restante« versehen ist und nicht binnen 3 Monaten, 
von Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit poste restante 
bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 14 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungs- 
orte eingelöst worden ist; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 14 Tagen nach ihrer Bestellung oder Abholung der Geld- 
betrag nicht in Empfang genommen worden ist; 
6) wenn die Sendung Loose oder Offerten zu einem Glücksspiele enthält, an welchem der Adressat 
nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung 
sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die Post zurückgegeben wird. 
Bevor in dem Falle ad 1 eine mit einem Begleitbriefe versehene Sendung mit oder ohne Werths- 
declaration deßhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen 
im Orte sich befinden und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief 
nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußern Beschaffen- 
heit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeich- 
nung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Post- 
anstalten unter Couvert und portofrei. 
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug 
nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, 
muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vor- 
handen ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, 
und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretenden Falls, daß und 
weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Auf- 
geber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, 
welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im ersten 
Absatz unter 6 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleich- 
lautenden Namens ist übrigens, sofern dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namensunterschrift 
auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Beknerkung beizubringen. 
Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete Seitens des Adressaten beziehungsweise 
seines Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung überhaupt gleich zu achten.
	        
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