Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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sowie mit densenigen Laͤndern, wohin die Correspondenz durch die gedachten Postanstalten vermittelt wird 
(Ctina, Ostindien, Australlen 2c.) gemacht, und zwar beträgt für die bezügliche Correspondenz das deutsche, 
resp. ssterreichische Porto dle in den Is. 6, 9, 10 und 11 bemerkten Sätze, wozu noch das betreffende 
freude (auberssterreichische) Porto kommt. 
8. 7. 
Unzureichende Franktrung. 6 
Die mit Freimarken oder Frankocouverts unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für 
unfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken oder Frankocorwverts. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto's gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung. 
8. 8. 
Frankirung mit Freimarken oder Frankocouverts. 
Andere Freimarken oder Frankocouverts als diejenigen des Postgebiets, in welchem die Aufllefe- 
rung der zu frankirenden Sendung stattfindet, sind unguͤltig. Sendungen, welche mit Marken oder 
Couverts eines andern Postgebiets versehen zur Auflieferung gelangen, werden als unfrankirt behandelt, 
und die Marken oder Couvertstempel als ungülttg bezeichnet. 
Sind aber dergleichen Sendungen des Wechselverkehrs nach demjenigen Gebiet bestimmt, welchem 
die Marken oder Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das 
nach Abzug des Werths der Marken oder des Couvertstempels verbleibende Porto ein, oder vergütet auf 
sonstige Weise dem Adressaten den Betrag der unrichtig verwendeten Werthzeichen. 
Da in Folge der Ermäßigung des deutschen Briefporto von 9 kr. und 6 kr. auf 3 kr. Freimarken 
und Couverts mit dem Stempelwerth von 6 kr. und 9 kr. künstig in viel geringerem Maße als seither 
nSthig sind, so können — vorausgesetzt, daß dieselben noch gut beschaffen sind — Freimarken und Couverts 
von 9 kr. und 6 kr. bei den Poststellen gegen solche von 3kr. umgetauscht werden. 
8. 9. 
Drucksachen. 
1) Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, 
lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem 
Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briespost geeignete Gegenstände, ein- 
schließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hievon find die mittelst der Copirmaschine 
oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif= oder Kreuzband oder 
aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, 
das dasselbe abgestreist, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
2) Die bisher im inländischen Verkehr gestattete Verpackung der Sendung in unverschlossene Couverte 
ist sernerhin nicht mehr zuläßig. 
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