223
einem Bande anderweite besondere Sendungen unter Band, die wlederum fuͤr sich foͤrmlich adressirt
sind, zu vereinigen. Dagegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen
und denselben Absender zu einem Versendungsobjekt gestattet. Die Drucksachen müssen in diesem Falle
den Bestimmungen des 5. 9 entsprechen.
5) Die Sendungen dürsen das Gewicht von ½/ Pfund nicht übersteigen, und ist für dieselben das
im 8. 9 bestimmte Porto durch Frankirung vorauszubezahlen.
8. 11.
Rekommandation.
1) Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation abzusenden.
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr von 7 Kreuzern zu entrichten.
Dieselbe wird jederzeit zugleich mit dem Porto erhoben.
2) Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung
des Adressaten (Rückschein, Retour-Recepisse) durch die Postanstalt beschafft. Hiefür wird eine weitere
Gebühr von 7 Kreuzern erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu entrichten hat.
3) Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Rekommandation abgesandt werden sollen,
müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung (rekommandirt, chargé,
empfohlen) versehen werden.
4) Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Absender ein Einlieferungsschein ertheilt.
5) Das Verlangen eines Rückscheins (Retour-Recepisse) muß durch die Bemerkung „gegen Rückschein"
(„Retoux-Recepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein, und der Absender hat sich namhaft zu machen.
6) Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Briefpostsendungen, die mit dem Rekommandationszeichen ver-
saehen im Briefkasten vorgefunden werden, als rekommandirt zu behandeln, es sei denn, daß dieselben voll-
ständig, einschließlich der Rekommandationsgebühr, mit Marken frankirt sind.
ie
Ersatzleistung für rekommandirte Sendungen.
1) Für einc abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines vurch die eigene
Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch
die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von
24½ Gulden geleistet.
2) Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Beförderung
oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz
geleistet.
3) Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung durch
Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.
4) Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derienigen Postverwaltung ob, welcher die Postan-
stalt der Aufgabe angehört.